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Jobcenter muss Mietschulden nicht übernehmen

Grundsätzlich können Hartz IV Empfänger beantragen, dass bisher aufgelaufene Mietschulden übernommen werden, wenn diese Übernahme gerechtfertigt ist oder ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Dies aber nicht, so das Landessozialgericht-Baden-Württemberg mit Beschluss Az. L 2 AS 842/13 ER-B vom 13.03.2013, wenn Mietrückstände auf sozialwidriges Verhalten zurückzuführen sind. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Hilfebedürftigen die Zahlungen zur Miete durch das Jobcenter mehrfach zweckwidrig verwendet.

Das Verhältnis der sechsköpfigen Familie zum Jobcenter war eher als problematisch anzusehen. Aufgrund ständig wechselnder Verhältnisse mussten Leistungen neu berechnet oder gänzlich eingestellt werden. Beim Vater, der als alleiniger den Familienunterhalt bestritt, wechselten häufig die Arbeitsaufnahmen, verbunden mit Arbeitsplatzverlusten. Die Betreuungsmöglichkeiten der vier Kinder in Kinderdörfern wechselten ebenfalls recht häufig. Nicht zuletzt eine Straftat des Vaters führte dazu, dass sich die finanzielle Lage der Familie ziemlich zuspitzte.

Zum wiederholten Male kam die hilfebedürftige Bedarfsgemeinschaft in Zahlungsverzug beim Vermieter und häufte Mietschulden an. Darüber hinaus schuldete sie dem Jobcenter mittlerweile über 20.000 Euro, u.a. auch wegen der Übernahme alter Mietrückstände.

Hartz IV Leistungen ja – aber ohne Übernahme von Mietschulden

Als die Eltern sich im Dezember vergangenen Jahres trennten und der Vater aus der Familienwohnung auszog, beantragte die Mutter Hartz IV Leistungen für sich und die Kinder. In diesem Zusammenhang beantragte sie auch die Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährte der Leistungsträger, lehnte die Übernahme der Mietschulden allerdings ab. Daraufhin zig die Mutter mit einem Eilantrag vor das Sozialgericht Freiburg – und scheiterte.

Das SG Freiburg lehnte den Antrag der Familie zu Gunsten des Jobcenters ab, mit der Begründung, dass eine weitere Übernahme der Mietschulden die Sicherung der Wohnung nicht gewährleisten würde, da die Familie bereits schon in der Vergangenheit Zahlungen des Leistungsempfängers zweckentfremdete.

„Bewusstes“ sozialwidriges Verhalten

Auch in zweiter Instanz vor dem LSG Baden-Württemberg scheiterte die Frau mit ihrem Antrag. Dass Gericht führte an, dass die Mutter die Gelder, die vom Jobcenter für Miete überwiesen wurden, nur nach gut Dünken weitergeleitet habe, so, wie sie meinte, diese entbehren zu können. Darauf weist auch hin, dass kein Dauerauftrag eingerichtet wurde, um die regelmäßigen Mietzahlungen sicherzustellen.Daraus schließen die Richter, dass die Familie die Mietrückstände durch bewusstes sozialwidriges Verhalten herbeigeführt haben, in der Hoffnung, dass das Jobcenter neben den Hartz IV Leistungen zum Lebensunterhalt auch wieder für die Mietrückstände aufkommen würde.

Auszug aus § 22 SGB II

Übernahme Mietschulden Hartz IVBereits vor 5 Jahren gab es bereits eine Entscheidung, dass Mietschulden durch den Leistungsträger nur übernommen werden müssen, wenn der Hartz IV Empfänger unverschuldet in diese Ausnahmesituation geraten ist. Dabei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.