Am kommenden Donnerstag, den 28.03.2013 wird sich das Bundessozialgericht in Kassel erneut mit der Frage beschäftigen, ob der Hartz IV Regelsatz nach den Änderungen zum 01.01.2011 für ein Ehepaar mit einem damals zweijährigen Kind in Höhe von insgesamt 871 Euro abzüglich des Kindergeldes und zuzüglich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung verfassungsgemäß ist.
Die Verhandlung des 4. Senats des BSG (Aktenzeichen: B 4 AS 12/12 R) über die Revision beginnt um 10:45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal.
Geklagt hatte die Familie gegen das Jobcenter Delmenhorst mit der Begründung, dass die Neuregelung der Regelbedarfe zum 01.01.2011 nicht den Anforderungen genüge, welche sich aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG und dem hierzu ergangenen Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175). Den Klägern wurden vom Leistungsträger im Mai 2011 Leistungen in Höhe von 1.182 Euro bewilligt, die sich jeweils aus dem Regelbedarf für die erwachsenen Elternteile von je 328 Euro (Bedarfsgemeinschaft daher 90% des Eck-Regelsatzes), 215 Euro für das Kind abzüglich 184 Euro Kindergeld und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzen.
Vorinstanz: SG Oldenburg, S 48 AS 1136/11