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Jobcenter will wegen 15 Cent vor das Bundessozialgericht

Vor Kurzem haben wir berichtet, dass das Jobcenter Unsrut-Hainich-Kreis zunächst vom Sozialgericht  Nordhausen und dann in zweiter Instanz vom Thüringer Landessozialgericht (LSG vom 06.12.2012 – Az. L 9 AS 430/09) verurteilt wurde, eine Rundungsdifferenz von 15 Cent an eine Bedarfsgemeinschaft zu zahlen. Im selben Verfahren wurde das Jobcenter zu 600 Euro Missbräuchlichkeitskosten verdonnert und eine weitere Berufung nicht zugelassen.

Nun hat der Unsrut-Hainich-Kreis Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt und will sich die 15 Cent wiederholen. Wie der „Spiegel“ bereichtet, müssen nun die Kassler Richter darüber entscheiden, ob ein Berufungsverfahren zugelassen wird. Hier geht es scheinbar weniger um den Betrag selbst als um das Prinzip der Rundungen bei der Leistungsgewährung. Mittlerweile werden alle Leistungen bis zwei Stellen nach dem Komma genau abgerechnet, da die Regelung vor der großen Hartz IV Reform 2011 häufig die Gerichte beschäftigte.

Die alte Regelung sah vor, dass bis 49 Cent nach dem Komma abgerundet und ab 50 Cent nach dem Komma aufgerundet wurde. Da nicht alle Jobcenter die Rundungsregelungen befolgten, kam es regelmäßig zu Konfrontationen.

In einem anderen Verfahren wies das Bundessozialgericht die Klage einer Hartz IV Empfängerin ab, die wegen Rundungsdifferenzen von 20 Cent – gegen das Unsrut-Hainich-Kreis – klagte. Genau auf dieses Urteil stützt sich die Begründung des aktuellen Verfahrens des Leistungsträgers, der nun wegen 15 Cent vor das höchste Sozialgericht ziehen will.  Mit dem Urteil B 14 AS 35/12 R stellte das BSG klar, dass generell Klagen von Hartz IV Empfängern aufgrund von Rundungsdifferenzen unzulässig seien.