Ein Jobcenter, welches Sanktionen verhängt, muss auch die entsprechende Belehrung darüber nachweisen, ansonsten sind diese Leistungskürzungen nicht rechtmäßig – dies entschied das SG Gießen mit Urteil vom 14.01.2013 unter dem Az. S 29 AS 676/11. In diesem Fall erhielt ein Hartz IV Empfänger eine 30%ige Sanktionierung über drei Monate.
Der Leistungsbeziher erhielt vom Jobcenter einen konkreten Vermittlungsvorschlag, sich bei einem Unternehmen um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Auf Anfrage erhielt der Leistungsträger jedoch die Antwort, eine Bewerbung hätte nicht stattgefunden.
Zwar sieht das SGB in diesem Fall eine dreimonatige Leistungskürzung vor, jedoch hätte der Hartz IV Empfänger bereits mit dem Vermittlungsvorschlag über die Konsequenzen einer Pflichtverletzung (§ 31 SGB II) durch Nicht-Bewerbung belehrt werden müssen. Hierzu der Gesetzeswortlaut:
Dies ist nicht geschehen und auch konnte das Jobcenter aufgrund von technischen Differenzen den Nachweis einer Belehrung nicht erbringen. Auch der Kläger konnte keine Original-Belehrung vorlegen.
So hob das SG die Sanktionen auf und das Jobcenter muss die einbehaltenen 290,70 Euro an den Leistungsbezieher auszahlen.
Alleine der Umstand, dass keine Belehrung nachgewiesen werden kann, setzt die Leistungskürzungen in Form von Sanktionen außer Kraft. Dabei muss die Belehrung konkret, verständlich und vollständig erfolgen. Es reicht also nicht aus, dass bei „Pflichtverletzung Sanktionen drohen“, diese müssen konkretisiert werden.
In diesem Fall trägt die Leistungsbehörde die Beweislast. Kann die Behörde den Nachweis nicht erbringen, kann nicht zu Ungunsten des Hilfebedürftigen entschieden werden. Damit ist das Jobcenter in der Pflicht, durch ordnungsgemäße Dokumentenverwaltung sämtliche Nachweise zu erbringen, die ihre Verwaltungsakte rechtfertigen.
Dieses Urteil ist rechtskräftig.