Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis zurückgewiesen. Vorangegangen war dieser eine Entscheidung des Sozialgerichts Nordhausen, in dem das Jobcenter zur Zahlung von 15 Cent (0,15 Euro) verurteilt wurden, welche auf einer Rundung basieren. Im gleichen Zuge wurden dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600 Euro auferlegt.
Zur Verurteilung des Jobcenters zur Zahlung der 15 Cent führte die Klage einer Bedarfsgemeinschaft, die u. A. wegen der Rundungen klagten. Das Sozialgericht wies zwar die anderen Punkte der Hartz IV Empfänger ab, verdonnerte aber das Jobcenter zur Zahlung der unglaublichen Summe von 0,15 Euro, mit Begründung der seinerzeit geltenden Rechtslage, dass Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden seien.
Das gebeutelte Jobcenter wandte sich unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts des letzten Jahres (B 14 AS 35/12 R), welches zu Gunsten des Unsrut-Hainich-Kreises in einer Rundungsfrage von 0,20 Euro entschied – allerdings ging es bei dieser Klage ausschließlich um die Rundung.
Da im aktuellen Fall die Rundungsdifferenzen ein Teil der Klage waren, sei die Entscheidung des BSG nicht anwendbar, mit der Folge dass die Berufung zurückgewiesen wurde.
Jobcenter muss 600 Euro Strafe zahlen
Den Vorstoß, sich gegen die Verurteilung von 0,15 Euro zu wehren, muss das Jobcenter nun teuer bezahlen – oder eben der Steuerzahler. Einerseits erschien zur mündlichen Verhandlung ein Anwalt der Behörde und andererseits verurteilte das LSG Thüringen den Leistungsträger aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu Missbräuchlichkeitskosten von 600 Euro. Ein Verfahren vor der den Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenlos, verursacht aber nicht unerhebliche Kosten. So kostete vor zwei Jahren ein Verfahren vor dem LSG rund 2.000 Euro
LSG vom 06.12.2012 – Az. L 9 AS 430/09