Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit gestern verkündetem Urteil entschieden, dass schwangeren EU-Bürgern Hartz IV Leistungen nicht grundsätzlich verwehrt werden dürfen. Geklagt hatte eine 24-jährige Bulgarin, die im Januar 2010 schwanger wurde. Die Entscheidung des 4. Senats könnte nun auch für viele andere EU-Einwanderer eine große Hilfe sein.
EU Bürger deutschen Staatsbürgern gleichgestellt
Prinzipiell sind EU Bürger den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt, dafür sorgt das Europäische Fürsorgeabkommen. Dennoch gibt es hier Ausnahmen und zwar für solche Einwanderer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten. An dieser Stelle schiebt die Regierung einen Riegel in der Form vor, dass EU-Bürger sowie Familienangehörige in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keine Hartz IV Leistungen erhalten und auch weiterhin nicht, wenn der einzige Zweck die Arbeitssuche in der Bundesrepublik ist.
Werdende Mutter bekommt dennoch Leistungen
Die im Jahr 2009 aus Bulgarien eingewanderte Frau war zunächst in Stuttgart schwarz als Kellnerin beschäftigt. Im folgenden Jahr wurde sie schwanger und verlor zudem ihre Beschäftigung. Ihr Antrag auf eine legale Arbeitsgenehmigung wurde von den Behörden abgelehnt, so dass der jungen Frau nichts anderes als Hartz IV übrig blieb. Aber auch der Leistungsträger versagte ihr Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, sie würde sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und sei bisher keiner rechtmäßigen Arbeit nachgegangen .
Schließlich zog die werdende Mutter vor Gericht und scheiterte.Zunächst entsprach das LSG den Ausführungen des Jobcenters und hielt die Begründung der Ablehnung für legitim.
Anders allerdings das Bundessozialgericht. Die Kassler Richter stellten fest, dass sich die Frau seit nun mehr als einem Jahr in Deutschland aufhalte und die dreimonatige Sperrfrist für Hartz IV Leistungen nicht mehr anzuwenden sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten, der eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung, eine Familie gründen will. Hier sei auch auf das Grundgesetz verwiesen, welches die Familie unter besonderen Schutz stellt.
Der werdenden Mutter sei nicht zuzumuten, sich vom werdenden Vater zu trennen und das Land zu verlassen. Aus diesem Grund verpflichtete der 4. Senat des BSG das Jobcenter Stuttgart zur Erbringung von Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
(BSG vom 30.01.2013 – Az. B 4 AS 54/12 R)