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Hartz IV Rückzahlung trotz Fehler des Jobcenters

Werden Hartz IV Leistungen zu Unrecht bezogen, müssen diese zurückgezahlt werden, auch wenn ein Fehler seitens des Jobcenters für eine Überzahlung vorliege und der Leistungsbezieher die Behörde auf den Fehler mehrfach hinweist. Im vorliegenden Fall musste ein Student über 1.000 Euro an Leistungen zurückzahlen.Der 20-jährige Kläger hat mittlerweile ein Studium aufgenommen, so dass er nicht mehr hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung ist. Nach der Aufnahme seines Studiums teilte er dem zuständigen Jobcenter telefonisch mehrfach mit, dass sein Anspruch aufgrund des Studiums erloschen ist. Dennoch stellte das Jobcenter die Zahlungen nicht ein und forderte nun die Rückzahlung von 1.035 Euro, wogegen der ehemalige Leistungsbezieher gerichtlich vorging.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in diesem Rechtsstreit zu Gunsten des Jobcenters entschieden. Zwar hatte der ehemalige Hartz IV Bezieher die Behörde mehrfach auf den Fehler hingewiesen, dennoch wusste er, dass er die Leistungen unrechtmäßig weiter erhält – und diese Kenntnis über diese Unrechtmäßigkeit ist ausschlaggebend, weshalb die Beträge an den Leistungsträger zurückgezahlt werden müssen.

Urteil des LSG Sachsen Anhalt vom 04.10.2012 Az. L 5 AS 18/09

Ähnlich entschied das LSG Sachsen Anhalt bereits mit Urteil L 5 AS 339/09. Hier ging es allerdings um die Überzahlung aufgrund von Einkommenserzielung, obwohl die Hartz IV Empfängerin die Behörde mehrfach darauf hingewiesen hatte. Das Verschulden des Jobcenters ist hierfür unerheblich.

Anders sah es beispielsweise das Sozialgericht Detmold mit Urteil S 10 (8) AS 301/08. Zwar war hier die Rückforderung von Hartz IV Leistungen aufgrund von falschen Angaben zum Einkommen und Vermögen rechtmäßig, dennoch sprach das Gericht dem Leistungsempfänger Recht zu, weil das Jobcenter seine Rückforderung zu pauschal äußerte und es an einer Bestimmtheit der Forderung mangelte.