Jobcenter müssen Telefon Durchwahlnummern ihrer Sachbearbeiter herausgeben, sofern diese im Kundenkontakt stehen. Dies entschied jetzt das VG Leipzig mit Urteil unter dem AZ. 5 K 981/11 am 10.01.2013 (noch nicht rechtskräftig). Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht.
Nachdem die besagte Anwaltskanzlei weder auf Anfrage noch im Widerspruchsverfahren die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiter erhielt, klagte sie auf Herausgabe der Telefonnummern. Der Großteil an Sachbearbeitern der Jobcenter ist nur unter einer 0180-Servicenummer zu erreichen.
Das VG Leipzig entschied zu Gunsten der Kläger und beruft sich bei seiner Entscheidung dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches jedem Bürger umfassende Informationsansprüche gegenüber Behörden zusichert. Vorausgesetzt, die Herausgabe von Durchwahlen steht Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen nicht entgegen – was die Vorsitzenden der 5. Kammer in diesem Verfahren nicht ersichtlich ist.
Auch der vom Jobcenter eingebrachte Vorwand, die Servicenummern seien mit der internen Organisation der Behörde begründet, ließen dich Richter nicht gelten. Die interne Organisation setze die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft.