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Neue Düsseldorfer Tabelle 2013 veröffentlicht

Die Runde im Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich erneut zusammengesetzt und Änderungen an der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen, die ab 01.01.2013 in Kraft tritt. Dabei müssen die Richter des OLG hier den Spagat zwischen Kinderwohl und der Gerechtigkeit gegenüber dem Unterhaltsschuldner schaffen. Seit einem halben Jahrhundert gilt die Düsseldorfer Tabelle als Leitfaden zur Unterhaltshöhe.

Wie bei den letzten Änderungen zum 01.01.2011 hat die Runde erneut für den Unterhaltsschulder gevotet, denn die Höhe der Unterhaltsansprüche für Kinder hat sich nicht geändert. Als Reaktion auf die Hartz IV Erhöhung zum 01.01.2013 wurden die Selbstbehalte angehoben. Erwerbslose Unterhaltsschuldner müssen erst ab 800 Euro anstatt bisher 770 Euro Unterhalt leisten.

Alle weiteren Selbstbehalte wurden um 50 Euro angehoben. Bei Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Schulausbildung (privilegierte Volljährige), die bei einem Elternteil wohnen, beläuft sich der Selbstbehalt auf 1.000 Euro, anstatt wie bisher 950 Euro.

Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand dürfen Unterhalt schuldende Elternteile statt 1.150 nun 1.200 Euro behalten, bevor es an die Zahlungspflicht geht.

Düsseldorfer Tabelle 2013

Gültigkeit der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2013

Nettoeinkommen des Unterhalts-
pflichtigen in €
Altersstufen in Jahren
Beträge in €
Prozent Bedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-5 6-11 12-17 ab 18
1. bis 1.500 Euro 317 364 426 488 100 800/1.000
2. 1.501-1.900 333 383 448 513 105 1.100
3. 1.901-2.300 349 401 469 537 110 1.200
4. 2.301-2.700 365 419 490 562 115 1.300
5. 2.701-3.100 381 437 512 586 120 1.400
6. 3.101-3.500 406 466 546 625 128 1.500
7. 3.501-3.900 432 496 580 664 136 1.600
8. 3.901-4.300 457 525 614 703 144 1.700
9. 4.301-4.700 482 554 648 742 152 1.800
10. 4.701-5.100 508 583 682 781 160 1.900

Liegt das Nettoeinkomen über 5.101 €, so wird nach den Umständen in jedem einzelnen vorliegenden Fall entschieden.