Zwar sind grundsätzlich Einmalzahlungen auch auf Hartz IV Leistungen anzurechnen, jedoch muss das Jobcenter hier im Einzelfall auf sozialwidriges Verhalten prüfen, wenn das Geld bereits ausgegeben wurde. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) schränkte in seinem Beschluss vom 29.11.2012 die Möglichkeiten zur Anrechnung von Einmalzahlungen für das Jobcenter ein (Az.: B 14 AS 33/12 R).
Steuererstattung ausgegeben
Verhandelt wurde der Fall einer fünfköpfigen Familie aus Duisburg. Diese beantragte im März 2009 beim zuständigen Jobcenter Duisburg Hartz IV Leistungen. Im Zuge der Einkommenssteuererklärung durfte sich die Familie wenig später über einen ungeplanten Geldregen freuen. Das Finanzamt erstattete 8.875,20 Euro. Dieses nutzte die Familie umgehend zur Tilgung ihrer Schulden die auf dem Eigenheim lasten.
Als ein halbes Jahr später ein Folgeantrag auf Hartz IV gestellt wurde, rechnete das Jobcenter die Einmalzahlung fiktiv auf die nächsten zwölf Monate um, so dass die fünfköpfige Familie im Bewilligungszeitraum September 2009 bis Februar 2010 mit erheblich weniger Leistungen auskommen musste. Die Folge: Seitens der Familie konnte das Existenzminimum mit den gekürzten Leistungen nicht mehr bestritten werden.
Auf dem Klageweg blieb die Familie in den Vorinstanzen SG Duisburg (S 36 AS 424/09) und LSG Nordrhein-Westfalen (L 12 AS 1978/10) erfolglos, so dass der Fall schlussendlich auf dem Tisch der Kassler Richter landete.
Das BSG stellte sich hinter die Familie. Zuerst muss deren Existenzminimum gesichert werden. Ein rechtlicher Anspruch, dem auch das Jobcenter folgen muss und die entsprechenden Leistungen zu erbringen hat. Eine Abweichung von diesem Grundsatz sei nur dann möglich, wenn sozialwidriges Verhalten nachweisbar sei, etwa das schnelle Ausgeben der Einmalzahlung, um weiter hilfebedürftig zu bleiben und Hartz IV zu erhalten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen muss nun der Frage nachgehen, ob die Familie diesen Tatbestand erfüllt oder nicht.