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Jobverlust: Aufstocker rutschen umgehend in Hartz IV

Noch zeigt sich der Arbeitsmarkt in Deutschland robust. Einer aktuellen Umfrage nach stellt sich ein knappes Drittel der Unternehmen aber in absehbarer Zeit auf Entlassungen ein. Und für viele Betroffene führt der Weg nicht in ALG I, sondern umgehend in Hartz IV. Einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zufolge sind davon 30 Prozent betroffen.

Und jeder 2. Arbeitslose, der zu diesen 30 Prozent gehört, ist den Studienergebnissen nach bereits mit Grundsicherung vertraut. Denn er hat bereits vor der Erwerbslosigkeit Hartz IV Leistungen als Aufstocker beziehen müssen.

Niedrige Löhne und fehlende Anwartschaftszeit

Gründe für diese Situation sind vor allem im Lohnniveau zu suchen und den Rahmenbedingungen, unter denen Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. In Deutschland muss über einen Zeitraum von zwei Jahren (Rahmenfrist) eine Beschäftigung über mindestens 12 Monate (Anwartschaftszeit) ausgeübt werden. Gerade im Bereich der Leiharbeitsbranche führt eine hohe Dynamik dazu, dass Betroffene binnen kurzer Zeit aus Beschäftigungen wieder ausscheiden.

Kommt dann eine niedrige Entlohnung hinzu (laut IAB verdienten 50 Prozent der ALG II Bezieher in der vorausgehenden Beschäftigung weniger als 1.054 Euro), ist der umgehende Weg in die Hartz IV Leistungen vorprogrammiert. Denn selbst, wenn die Anwartschaftszeiten auf ALG I erfüllt sind, wären die Leistungen so niedrig, dass aufgestockt werden muss.

Das Ergebnis ist eine paradoxe Situation: Trotz Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung kommen Betroffene nicht in den Genuss entsprechender Leistungen.

Welche Mittel und Wege führen aus dieser Situation? Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung diskutiert Veränderungen bei Anwartschaftszeit und Rahmenfrist. Im günstigsten Fall können der Studie nach so 250.000 Betroffene (verkürzte Anwartschaftszeit auf 4 Monate) Ansprüche auf ALG I geltend machen. Eine Lösung für sogenannte Randbelegschaften (Leiharbeiter, befristet Beschäftigte) ist dies dennoch nicht, das IAB sieht hier den Gesetzgeber gefordert.