Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit dem heute veröffentlichten Urteil (Az: S 10 AS 87/09 vom 18.10.2012) entschieden, dass eine ausgezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden dürfen, da es sich hier um eine zweckbestimmte Zahlung handelt.
Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bezog die 59-jährige Klägerin zusammen mit ihrem Gatten Arbeitslosengeld II. Die in dieser Zeit ausgezahlte Urlaubsabgeltung für den noch zustehenden Resturlaub in Höhe von 400 Euro rechnete das Jobcenter Solingen dem Ehepaar als Einkommen an, was eine Leistungskürzung zur Folge hatte. Daraufhin zog die Arbeitslose vor Gericht und bekam von der 10. Kammer des SG Düsseldorf Recht zugesprochen.
Das Jobcenter muss den auf die Leistungen angerechneten Betrag an die Klägerin auszahlen, da es sich bei einer Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Zahlung handelt, die einen anderen Zweck hat als der Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB diene. Vielmehr soll die Abgeltung des Resturlaubs zu Erholungszwecken oder Freizeitaktivitäten dienen und für aus betrieblichen Gründen entgangene Urlaubsfreuden entschädigen – sie sei daher mit einer Entschädigungsleistung gleichzusetzen, die nicht auf Hartz IV anrechenbar ist.