Das Sozialgericht Frankfurt hatte sich mit dem Fall zu befassen, ob nach einer selbstverschuldeten Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Mitarbeiter eines Jobcenters, der behördliche Daten zu privaten Zwecken missbraucht hatte und deshalb seine Arbeitsstelle verlor.
Der 1974 geborene Kläger hatte mit einem bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag als Büroangestellter eines Jobcenters gearbeitet und während dieser Tätigkeit zwei vertrauliche Datensätze von Kunden, für die er nicht zuständig gewesen ist, ausgedruckt und für private Zwecke genutzt. Genauer gesagt ging es hier um eine Streitigkeit zwischen einem Bekannten des Klägers und einem Kunden des Jobcenters. Als der Datenmissbrauch aufflog, wurden die Räume des Jobcenter-Mitarbeiters durchsucht und dieser in Handschellen abgeführt.
Der Arbeitgeber – in diesem Fall die Agentur für Arbeit – stellte dem Jobcenter-Mitarbeiter entweder die fristlose Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag in Aussicht. Im Hinblick auf seine weitere berufliche Zukunft entschied sich der damals 36-jährige für den Aufhebungsvertrag, der seine Tätigkeit für das Jobcenter zum 14.07.2010 beendete.
Bei der anschließenden Arbeitslosenmeldung verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von zwölf Wochen (01.08.2010 bis 23.10.2010), da ein Aufhebungsvertrag regelmäßig als Eigenkündigung angesehen wird, was bedeutet, dass die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wurde. Mit der Entscheidung war der nun Arbeitslose Ex-Jobcenter-Mitarbeiter nicht einverstanden und auch als das Widerspruchsverfahren keine Früchte trug, reichte er Klage beim Sozialgericht Frankfurt ein. Hier entschied allerdings die 15. Kammer des Sozialgerichts mit Urteil vom 11.10.2012 (AZ: S 15 AL 510/10) zu Gunsten der Arbeitsagentur.
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dazu führte der Vorsitzende an, dass der Kläger durch sein vertragswidriges Verhalten die Beendigung der Tätigkeit selbst herbeigeführt habe. Unter anderem habe er auch bei Einstellung unterschrieben, dass der die Datensätze der Arbeitsagentur nur zur dienstlichen Zwecken nutzen würde. Diese grobe Pflichtverletzung und der Missbrauch der Daten rechtfertige eine fristlose Kündigung. Die Sperrzeit von zwölf Wochen ist hier nicht aufzuheben, da die Alternative des Aufhebungsvertrages anstatt einer fristlosen Kündigung darstellt, keinen besonderen schutzbedürftigen Grund nach § 144 SGB III darstellt.