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Jobcenter kann Hartz IV nicht von Straftäter zurückfordern

Straftäter müssen unter Umständen damit rechnen, dass Hartz IV Leistungen zurückgefordert werden. Allerdings gilt ein Ersatzanspruch der Jobcenter nicht generell für den Fall, dass durch die Haft der Straftäter deren Angehörige hilfebedürftig werden. Wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat, kann der Anspruch nur gelten, wenn zwischen Hilfebedürftigkeit und Tat ein innerer Zusammenhang besteht (Az.: B 4 AS 39/12 R).

Den Stein ins Rollen brachte das Verfahren eines 39-Jährigen, der wegen schwerer Straftaten zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Im Zuge einer Berufungsverhandlung suchte er den Kontakt zum Opfer – möglicherweise um dessen Aussage zu beeinflussen.

Untersuchungshaft führte zu Hilfebedürftigkeit

Aufgrund dieser Sachlage wurde der Straftäter in Untersuchungshaft genommen und verlor infolgedessen seine Anstellung. Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber blieb die Familie des Beschuldigten mittellos zurück und rutschte in die Hilfebedürftigkeit. Nach der Entlassung aus der U-Haft forderte das Jobcenter die Leistungen zurück – und verwies auf den Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 SGB II.

Das Bundessozialgericht konnte der Ansicht in Bezug auf den Ersatzanspruch bzw. die Rückforderung der Hartz IV Leistungen allerdings nicht folgen. Zwar sei die Handlung des 39-Jährigen „in hohem Maße verwerflich“. Allerdings sei sie nicht auf das Erzielen der Hilfebedürftigkeit abgestellt. Aufgrund dieser Tatsache fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen Verhalten und dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit, das Bundessozialgericht verneinte das Vorliegen eines sozialwidrigen Verhaltens.