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Kein Darlehen vom Jobcenter bei selbstverschuldeten Stromschulden

Unter bestimmten Umständen können für Hartz IV Beziehern Schulden vom Jobcenter übernommen werden, wenn diese Übernahme zur Sicherung der der Unterkunft dient. Wie weit der Spielraum hierfür geht, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Und klar festgelegt, dass Stromschulden, die auf einen selbstverschuldeten übermäßigen Verbrauch zurückgehen, nicht von den Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II gedeckt werden.

Hartz IV Bezieher ist Wiederholungstäter

Dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg lag ein Verfahren (Az.: L 14 AS 2105/12 B ER) zugrunde, in dem der betroffene Hartz IV Bezieher eigentlich bereits einen Warnschuss erhielt. Denn vor der Stromsperrung wegen aufgelaufener Stromschulden wurde dem Betroffenen bereits am 29. September 2011 ein Darlehen gewährt – eben wegen ausstehender Stromschulden.

Der damals zur Debatte stehende Verbrauch von 819 kWh für rund dreieinhalb Monate war allerdings nichts im Vergleich zum Verbrauch für den Zeitraum vom 10. März 2011 bis 9. März 2012. Innerhalb eines Jahres verbrauchte der Hartz IV Bezieher 6.052 kWh. Und bis zur Sperrung des Anschlusses liefen noch einmal 1.342 kWh auf – bis zum 18. Juni. Insgesamt verbrauchte der Betroffene damit innerhalb von 16 Monaten mehr Strom als ein durchschnittlicher 3-Personen-Haushalt in 2 Jahren.

Für das Gericht Anlass, die Gewährung eines Darlehens zu versagen. Es erkannte den fehlenden Willen des Hartz IV Beziehers zum sparsamen Umgang mit dem eigenen Stromverbrauch. Zudem sei die Übernahme von Schulden nicht dazu gedacht, um Betroffene aus ihrer Verantwortung zu befreien. Ist ihnen klar, dass sie aufgrund ihres Verhaltens vertragliche Pflichten nicht erfüllen können, müssen sie „die Folgen tragen“.