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Jobcenter muss auch unwirtschaftlich hohe Heizkosten übernehmen

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Jobcenter auch dann die Heizkosten eines Hartz IV Empfängers übernehmen muss, wenn diese unangemessen und unwirtschaftlich hoch sind. Dies zumindest, wenn kein ausreichender Vergleichswert vorliegt.

Im vorliegenden Fall lebte der Hartz IV Bezieher in einer 70 m² großen drei-Zimmer-Wohnung, die durch Gaseinzelöfen mit elektrischen Radiatoren beheizt wird. Ab März 2012 wurden vom Versorger hierfür Heizkosten in Höhe von 312 Euro monatlich veranschlagt. Das Jobcenter hingegen bewilligte seit Juni 2012 lediglich 97,06 Euro monatlich, wogegen sich der Kläger vor dem SG Stuttgart erfolgreich zur Wehr setzte.

Offenkundig falsches Heizverhalten kein Kürzungsgrund

Obwohl der Hartz IV Bezieher im Vorfeld zur Senkung der Heizkosten aufgefordert wurde und eine bereits im Jahre 2010 durch das Energieberatungszentrum Stuttgart durchgeführte Energieverbrauchsanalyse ihm falsches Heiz- und Lüftungsverhalten attestierte und die Ineffizienz des Gaseinzelöfen bescheinigte, muss das Jobcenter den vollen Abschlag zahlen.

Mangel an Vergleichswerten

Trotz des offensichtlich unwirtschaftlichen Heizverhaltens des Antragstellers entschieden die Richter zu Gunsten des Klägers. Die Problematik liegt für das Jobcenter darin, dass es keine Vergleichswerte für die angemessenen Heizkosten hat. Der gewährte Abschlag von 97,06 Euro monatlich basiert auf den Daten des Heizspiegels der Stadt Stuttgart von 2009. Allerdings kann weder dieser, noch der bundesweite Heizspiegel 2012, als Vergleichswert herangezogen werden, da diese nur Erhebungen für Wohnungen mit Erdgas-Zentralheizungen berücksichtigen.

Damit fehlt es rechtlich an einer Grundlage zur Festsetzung der angemessenen Heizkosten und das Jobcenter muss die offensichtlich zu hohen Heizkosten in voller Höhe übernehmen. Daran ändert auch nicht, dass mit der Energieverbrauchsanalyse aus 2010 die Wärmeerzeugung durch den Betrieb von Gaseinzelöfen als unwirtschaftlich eingestuft wurde.

SG Stuttgart – Beschluss vom 22.06.2012 – S 18 AS 2968/12 ER