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Reisegenehmigung auch für selbständige Hartz IV Bezieher notwendig

Wer in Deutschland Hartz IV bezieht, muss nicht nur Rechenschaft in Bezug auf seine Einkünfte ablegen, sondern hat dem Jobcenter auch persönlich zur Verfügung zu stehen. Dieser Anspruch an Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt nicht nur für Erwerbslose – auch Selbständige die entsprechende Leistungen beantragen und erhalten, müssen ihre Anwesenheit sicherstellen.

Einzige Ausnahme: Per Verordnung kann ein Antrag gestellt werden, welcher die Abwesenheit für bis zu 21 Tage erlaubt. Fehlt dieser allerdings, wird es teuer. Denn die zuständige Behörde kann dann die Leistung versagen, und zwar auch Selbständigen, wie einer Journalistin vor dem Sozialgericht Stuttgart.

Gewinnerzielungsabsicht muss im Vordergrund stehen

Eine Tatsache, die auch für Selbständige gilt. Wenn sich diese ohne Genehmigung vom Wohnort entfernen, gibt es nur wenige Ausnahmen, um sich vor Sanktionen der Jobcenter zu schützen. So sind geschäftliche Aufenthalte eine der Möglichkeiten. Hierfür muss zumindest eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein.

Im vor dem SG Stuttgart zur Verhandlung gekommenen Verfahren war diese in den Augen des Gerichts allerdings nicht erkennbar. Die Journalistin war ohne Erlaubnis auf einer der nordfriesischen Inseln unterwegs und hatte Führungen gegen ein Trinkgeld angeboten. Für das Sozialgericht eine eher unentgeltliche Tätigkeit und damit kein geschäftlicher Aufenthalt. Die Streichung der Leistungen ist in den Augen des SG Stuttgart damit rechtmäßig.

Es bleibt allerdings die Frage, wie Selbständige die Gewinnerzielungsabsicht immer zweifelsfrei nachweisen können, wenn z. B. Terminabsprachen mündlich getroffen werden?