Wer mit seinem Partner Tisch und Bett teilt, ist in den Augen der Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft. Entsprechend fällt das Einkommen des Lebenspartners bei den eigenen Hartz IV Leistungen ins Gewicht. Eine Tatsache, die ein Jobcenter auch auf den gemeinsam genutzten Wohnraum enger Freunde übertrug. Seitens des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 34/12 R) konnte man den Argumenten der Behörde allerdings nicht folgen und stellte im verhandelten Verfahren klare Regeln auf, wann durch eine Lebenspartnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von Hartz IV entsteht.
Hartz IV Bezieher lebte mit Bekannten zusammen
Den Stein ins Rollen brachte eine seit 1975 mit einem Bekannten in einem Eigenheim lebende Hartz IV Bezieherin. Obwohl früher eine lebenspartnerschaftliche Beziehung bestand, lebten beide aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen in der Immobilie auch nach deren Ende weiter, trennten aber Tisch und Bett strikt voneinander – durch das getrennte Bewohnen einzelner Etagen.
Das zuständige Jobcenter plädierte dennoch auf eine Bedarfsgemeinschaft und verwies die Hartz IV Bezieherin darauf, doch einfach mit auf Kosten der Rente ihres Mitbewohners zu leben. Eine Haltung, welche das Landessozialgericht Celle ebenfalls vertrat. Allerdings kassierte das BSG die Entscheidung – im Sinne der Hartz IV Bezieherin.
In den Augen des Bundessozialgerichts setzt eine Bedarfsgemeinschaft die lebenspartnerschaftliche Beziehung und das gemeinsame Wirtschaften voraus – was beides hier nicht vorlag. Abschließend muss sich nun das Landessozialgericht wieder mit dem Verfahren beschäftigen und eine neue Entscheidung fällen.
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