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Hartz IV Mehrbedarf: keine Reisen zum im Ausland lebenden Ehegatten

Ehen werden heute schon längst über Grenzen hinweg geschlossen. Kehrt einer der Ehepartner dann aber in seine Heimat zurück, können daraus erhebliche Probleme erwachsen. Eine Erfahrung, die jetzt ein 58 Jahre alter Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus Frankfurt machen musste. Über Jahre in Singapur beruflich tätig, lernte er hier seine spätere Gattin kennen und lieben, mit der später auch die Ehe geschlossen wurde.

Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit kehrte der heute Hartz IV beziehende 58-Jähirge nach Deutschland zurück, dessen Frau verzog nach China. Eine Entfernung, welche die Aufrechterhaltung der Ehe vor eine Herausforderung stellte. Und so beantragte der Hartz IV Empfänger die Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Mehrbedarfs bei der zuständigen Behörde.

Besuchsreisen begründen keinen Mehrbedarf

Diese weigerte sich aber, die entstehenden Kosten für die Besuche in China zu übernehmen – obwohl der Hartz IV Bezieher sich erklärte, dass seine Frau aufgrund der Sprachbarriere nicht nach Deutschland kommen könne. Das Landessozialgericht Hessen ließ sich – ähnlich dem zuständigen Jobcenter – von dieser Argumentationskette nicht überzeugen.

Zwar erkannte es grundsätzlich einen Anspruch auf das eheliche Zusammenleben an. Allerdings bezog es sich dabei auf den Umzug des Ehepartners, Reisen fallen in den Augen des Gerichts nicht darunter. Daher begründe die angestrebte Besuchsreise nach China auch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, nach Ansicht des LSG Hessen muss sich der Betroffene auf eine „Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten“ von der zuständigen Behörde verweisen lassen (Az.: L 7 AS 275/12 B ER).

Für das Landessozialgericht Hessen ist der Mehrbedarf, den Eltern für den Umgang mit deren Kindern geltend machen können, nicht mit der Ausübung des Umgangsrechts zwischen getrennt lebenden Ehepartnern gleichzusetzen.