Die vor zehn Jahren auf den Weg gebrachte Hartz IV Reform hat für mehr Beschäftigung gesorgt – vor allem an deutschen Sozialgerichten. Und auch mancher Hartz IV Bezieher kann inzwischen einschlägige Erfahrungen mit dem deutschen Sozialgesetzbuch vorweisen. Stammt das Wissen aus Büchern, könnte man vielleicht sogar versucht sein, deren Erwerb als Sonderbedarf auf die zuständigen Behörden abzuwälzen. Eine Idee, auf die ein Hartz IV Bezieher in Sachsen-Anhalt gekommen ist.
Sonderbedarf von 1.318 Euro
Insgesamt machte der Hartz IV Bezieher einen Sonderbedarf in Höhe von 1.318 Euro geltend – und zwar für juristische Fachliteratur bzw. deren Anschaffung. Die Begründung: Die Literatur diene dazu, sich erfolgreich gegen Sanktionen der zuständigen Behörden zur Wehr zu setzen sowie gegen die Eingliederungsvereinbarungen. Genau für diese Literatur versuchte der Leistungsempfänger einen Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend zu machen.
Allerdings erfolglos, denn nach der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem Sozialgericht Magdeburg (Az.: S 2 AS 1225/10) musste der Kläger auch vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle (Az.: L 5 AS 322/10 vom 21.06.2012) eine Schlappe einstecken.
Fachliteratur muss aus Regelsatz angeschafft werden
In den Augen des LSG kann dem 1970 geborenen Hartz IV Bezieher kein Sonderbedarf für die Literatur gewährt werden, da sie die nach § 21 Abs. 6 SGB II geltenden Bedingungen eines nicht nur einmaligen und unabweisbaren besonderen Bedarfs nicht erfüllt. Stattdessen sie ist in den Augen des Gerichts weder Gegenstand des Existenzminimums noch von laufendem Charakter, sondern eher als einmalige Anschaffung zu werten. Damit muss die Rechtsliteratur bei Bedarf aus dem Regelsatz (derzeit 374 Euro und ab 2013: 382 Euro) bestritten werden.