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Bei Hartz IV Sanktionen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Hartz IV Bezieher, die Termine nicht wahrnehmen oder Unterlagen nicht einreichen, müssen seitens der Jobcenter mit Sanktionen rechnen. Diese Strafen können bis zur vollständigen Kürzung der Leistungen reichen, treffen die Betroffenen also mitunter hart. Ob der Griff zu diesem Mittel allerdings immer gerechtfertigt ist, steht auf einem anderen Blatt – und beschäftigt regelmäßig die Sozialgerichte.

So wie im vorliegenden Fall (Az.: S 21 AS 2853/11), in dem es um eine junge Mutter ging. Diese war zum 24. November 2010 ins zuständige Jobcenter geladen, verpasste den Termin zwecks Klärung bezüglich des Endes der Elternzeit aber um einen Tag, sie erschien erst am 25. November.

Jobcenter kürzte Regelleistung

Trotz der Tatsache, dass die Hartz IV Bezieherin einen Tag später dem Mitarbeiter des Jobcenters Rede und Antwort stand, kürzte die Behörde der Mutter die Regelleistung – um zehn Prozent bzw. 32,20 Euro für drei Monate.

In den Augen des SG Chemnitz schoss die Behörde hier allerdings über´s Ziel hinaus und verstieß durch die Sanktion gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich handelte es sich nicht um schwerwiegendes Fehlverhalten, sondern einen eher alltäglichen Fehltritt, der immer wieder auftreten kann.

Das Sozialgericht nahm die Sanktion zurück und erklärte, ein derartiger Eingriff in die Grundrechte, wie eine Kürzung unter die Regelleistung es darstellt, sei nur in schwerwiegenden Fällen möglich – zumal die nötigen Informationen zum Ende der Elternzeit vom Jobcenter notfalls auch auf anderem Wege als einem persönlichen Gespräch hätten erfolgen können.

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