Wer in Deutschland Hartz IV bezieht, muss sich im Regelfall um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemühen. Allerdings gilt diese Tatsache nicht immer, für einige Bürger ist der Bezug von Hartz IV die Endstation, von der aus sie direkt in den Ruhestand gehen. Das Sozialgericht Mainz hat in einem Verfahren allerdings gegen einen Hartz IV Bezieher geurteilt, dem selbst das Jobcenter anscheinend kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt einräumt.
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt
Im Verfahren ging es um einen 1956 geborenen Hartz IV Bezieher ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Im Verlauf seines Arbeitslebens, das von unterschiedlichsten Tätigkeiten (u. a. Bausanierung, Waldarbeiter, Lagertätigkeiten etc.) und regelmäßigen Phasen der Erwerbslosigkeit geprägt war, zog sich der Hartz IV Bezieher offenbar mehrere gesundheitliche Schäden zu, er litt unter einer Erkrankung der Wirbelsäule sowie Arthrose in Schulter- und Kniegelenken.
Den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellte der Hartz IV Bezieher, welcher die Leistungen seit 2005 in Anspruch nahm, in Absprache mit dem betreuenden Jobcenter. Allerdings erkannte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag nicht an – als Folge eines Gutachtens – was schließlich zur Klage vor dem SG Mainz führte.
Auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme kommt es nicht an
Das vom Gericht beauftragte Gutachten untermauerte die Ablehnung durch die Rentenversicherung, da der Hartz IV Bezieher trotz seiner Einschränkungen noch zu leichten Tätigkeiten in der Lage sei und von daher auch noch vermittelbar. Auch trug der Kläger vor, dass er in seinem Alter und genannten Erkrankungen keinen Arbeitgeber finden würde, der ihm eine Anstellung bieten werde.
Der Möglichkeit, dass die Jobchancen aufgrund der sehr eingeschränkten Vermittelbarkeit des Klägers recht gering sind, schloss sich das Gericht zwar an. Allerdings könne hier nicht die Deutsche Rentenversicherung das Risiko tragen, stattdessen ist auf die Arbeitslosenversicherung zu verweisen. Durch die attestierte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bestehe, zumindest eine abstrakte, Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, was zum Ausschluss der Rente wegen Erwerbsminderung führe. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Arbeitsstelle aufgenommen wird.
SG Mainz vom 13.07.2012 – S 10 R 489/10