Für den Bezug von Hartz IV gelten klare Regeln, was die Mietkosten betrifft, welche vom Jobcenter übernommen werden. Wesentlicher Kern ist hier der Mietvertrag zwischen den Bedarfsgemeinschaften und den Vermietern. Was passiert allerdings, wenn Hartz IV Bezieher Wohnraum an sich selbst vermieten und dann auch noch die Miete erhöhen? Mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 5 AS 412/09) beschäftigen müssen und dem klagenden Hartz IV Bezieher eine Absage erteilt.
Denn dieser hatte für den in eigenen Geschäftsräumen genutzten Wohnraum die Miete erhöht, scheiterte allerdings mit dem Versuch, aus dieser Anpassung einen höheren Zuschuss seitens des Jobcenters durchzusetzen.
Vertrag nur zwischen zwei Personen möglich
Hintergrund des Verfahrens war eine etwas ungewöhnliche Fallkonstellation. Bei dem Hartz IV Bezieher handelte es sich um einen Selbständigen, der im September 2004 eine Gewerbefläche von 260 qm für eine Gesamtmiete von 197,20 EUR anmiete und davon im Anschluss 49 qm selbst bewohnte. Per einem mit sich selbst geschlossenen Vertrag belief sich für diese Räumlichkeiten die Miete auf 246,30 EUR und erhöhte sich nachträglich noch einmal – auf 305 EUR.
Allerdings berücksichtigte das Jobcenter im Bescheid zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur 188,70 EUR. Da sich der Hartz IV Bezieher mit den Entscheidungen des Jobcenters nicht zufriedengab, landete das Verfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau, welches urteilte, dass nur der tatsächliche Mietzins aus der Anmietung der Gewerberäume maßgeblich und nur der tatsächlich genutzte Wohnraum zu berücksichtigen sei.
Eine Haltung, die auch das LSG teilte und zudem darauf verwies, dass ein Vertrag nur zwischen zwei Personen zustande kommt, ein und dieselbe Person sich daher nicht über einen Vertrag wie im vorliegenden Fall zur Leistung selbst verpflichten kann.