Aus den Daten des Gesundheitssurveys des Robert Koch Instituts geht hervor, dass gerade chronische Erkrankungen bei Erwerbslosen verbreitet sind, sie leiden öfter unter Depressionen, chronischen Erkrankungen oder Schlafstörungen. Warum nicht einfach zu Nahrungsergänzungsmitteln greifen, um die eigene Gesundheit zu unterstützen? Als Mehrbedarf nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch lassen sich diese Nahrungsergänzungen allerdings nicht gelten machen – so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung.
Mehrbedarf nur bei medizinischer Notwendigkeit
Angestoßen hatte den Entscheid das Verfahren eines ALG II Beziehers, der unter Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie leidet und Vitamin-, Mineralstoff-, sowie Enzympräparate als Mehrbedarf geltend machen wollte. Die Empfehlung dazu erhielt er von seinem behandelnden Arzt. Das Jobcenter teilte die Haltung des Hartz IV Beziehers allerdings nicht und widersprach der Übernahme höherer Kosten durch die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel.
Eine Ansicht, die bereits die Vorinstanzen des LSG teilten und der Ablehnung durch das Jobcenter den Rücken stärkten. Seitens des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen wurden die Beschlüsse der vorhergehenden Instanzen im Verfahren (Az.: L 9 AS 585/08) untermauert.
Da es nach dem aktuellen medizinischernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht nötig sei, besondere Nahrungsergänzungsmittel in die Ernährung einfließen zu lassen, sondern eine einfache Mischkost ausreiche, lehnte das LSG die Übernahme der Kosten durch das zuständige Jobcenter ab, da der sich für die diätische Ernährung bzw. die Umstellung nötige Bedarf im Regelsatz bereits enthalten sei. Zudem sei für medizinisch nötige Präparate nicht das Jobcenter, sondern die Krankenkasse Ansprechpartner für Betroffene.