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Hartz-IV Kürzung für schwerbehinderte Frau, da keine Bewerbung geschrieben

Wer in Deutschland Leistungen nach dem SGB II – kurz Hartz IV – bezieht, muss in der Regel nicht nur seine Vermögensverhältnisse detailliert offenlegen, sondern auch Versuche der Wiedereingliederung unternehmen. Stoßen die Jobcenter in diesem Zusammenhang auf Widerstand, können Sanktionen die Folge sein, welche im Regelfall aus gekürzten Leistungen bestehen. Allerdings greifen die Jobcenter selbst dann zu diesem Mittel, wenn ein ärztliches Gutachten eigentlich das Unvermögen der Betroffenen zur Wiedereingliederung darlegt.

Strafe, weil Hartz IV Bezieherin keine Bewerbungen schrieb

Im vorliegenden Verfahren handelte es sich um den Fall einer 1959 geborenen Bezieherin von Hartz IV, welcher der linke Unterarm abgenommen werden musste. Das Problem: Als auch der gesunde Arm erkrankte, war die Betroffene nicht mehr in der Lage, den Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung mit dem zuständigen Jobcenter nachzukommen.

Diese enthielt die Auflage, pro Monat mindestens 2 Bewerbungen an potenzielle Arbeitgeber zu verschicken. Da ein ärztliches Gutachten zum Unvermögen der Hartz IV Bezieherin vorlag, hätte das Ganze eigentlich kein Problem sein müssen. Allerdings bestand das Jobcenter auf der Erfüllung der Vereinbarung und kürzte die Leistungen – erst um 30, dann um 60 und anschließend sogar um 100 Prozent.

Erst durch das Sozialgericht Karlsruhe wurden die Sanktionen wieder aufgehoben (Az.: S 4 AS 2005/11). Das Gericht sah im Gesundheitszustand der Hartz IV Beziehern einen gewichtigen Grund, weshalb sie der Eingliederungsvereinbarung nicht Folge leisten konnte und hob die Sanktionen des Jobcenters wieder auf.