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Nebenjob: Verspätete Anmeldung bei Jobcenter ist Betrug

Hartz IV Bezieher müssen gegenüber den zuständigen Behörden nicht nur ihre Vermögensverhältnisse offenlegen, sondern auch Mitteilung abgeben, wenn sie Nebentätigkeiten nachgehen. Einem 38-Jährigen ist diese Tatsache zum Verhängnis geworden, denn obwohl der Betroffene im Frühjahr 2010 einer geringfügigen Beschäftigung nachging, bezog er weiterhin Hartz IV. Vor dem Amtsgericht Kaufbeuren wurde die verspätetet Anmeldung der Nebentätigkeit jetzt als Betrug durch Unterlassung gewertet.

Hartz IV Bezieher hatte sich auf Arbeitgeber verlassen

Was war dem Verfahren vorausgegangen? Der Hartz IV Bezieher hatte während der Bezugszeit in den ersten Monaten 2010 eine Beschäftigung geringfügiger Natur aufgenommen und sich nach eigener Aussage auf den Arbeitgeber verlassen. Dieser habe dem Betroffenen gegenüber erklärt, sich um alle Formalitäten zu kümmern. Hintergrund sei die Tatsache gewesen, dass der 38-Jähriger aufgrund von Sprachproblemen Schwierigkeiten mit den Formalitäten hatte.

Erst nach einem Jahr informierte dieser dann doch die zuständige Behörde über den Nebenjob. Entstanden war inzwischen eine Überzahlung von 144 Euro. Für die Richterin ließ sich der Standpunkt des Betroffenen auf fahrlässigem Verhalten allerdings nicht nachvollziehen, sie urteilte auf Betrug. Die Folge: Im Urteil wurde dem Betroffenen eine Strafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro, also insgesamt 300 Euro auferlegt – damit fällt die Strafe mehr als das Doppelte der Überzahlung aus.

Erklärt wurde die Strafe unter anderem damit, dass es dem Hartz IV Bezieher hätte klar sein müssen, „dass das Geld von der Arge entsprechend zu kürzen ist“. Der Beschluss des AG Kaufbeuren ist allerdings noch nicht rechtskräftig.