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Hartz IV Vermögen: Münzsammlung muss trotz Unwirtschaftlichkeit verwertet werden

Hartz IV Bezieher, die teuren Hobbys wie der Numismatik oder Philatelie nachgehen, müssen sich in Zukunft wohl oder übel damit anfreunden, vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ihre Sammlungen zu verkaufen. Dabei können sie eine Weigerung selbst dann nicht geltend machen, wenn die Sachwerte nur unter einem erheblichen Verlust an den Mann gebracht werden können. Entsprechend urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht, vor dem der Fall eines heute 52-jährigen Münzsammlers verhandelt wurde (Az: B 14 AS 100/11).

Verkauf mit Verlust nicht unwirtschaftlich

Der ehemalige Bauingenieur hatte von August 2005 bis Februar 2006 bei der zuständigen Behörde Hartz IV Leistungen beantragt und dabei als Vermögenswert eine Münzsammlung angegeben. Diese enthielt zum damaligen Zeitpunkt 240 Münzen, darunter auch Exemplare aus dem frühen 16. Jahrhundert. Seitens eines Gutachtens wurde der Wert der Sammlung auf knapp 21.500 Euro geschätzt, der Antragsteller gab den Wert mit etwa 27.000 Euro an.

Aufgrund dieses Vermögenswertes wollte man dem Antragsteller Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen gewähren. Der Bauingenieur argumentierte allerdings, dass ein Verkauf nur mit Verlust möglich sei, welcher sich auf 35 – 40 Prozent beziffere. Daher pochte der Antragsteller auf die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs und verweigerte diesen.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Denn bei einer Sammlung, die als frei handelbarer Vermögensgegenstand einzustufen sei, gelten Grenzen für eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit nicht im selben Rahmen wie für Lebensversicherungen. Das Argument, es handle sich bei dem Hobby um eine Anlage ähnlich Immobilien, die der Altersvorsorge zuzurechnen sind, ließ das BSG daher nicht gelten, für das Gericht sei auch der Verkauf mit Abschlägen im verhandelten Fall zumutbar gewesen.