Bezieher von Hartz IV müssen Veränderungen in der persönlichen Situation gegenüber dem Jobcenter anzeigen. Mitunter kann es dadurch zu Rückforderungsbescheiden seitens der Behörde kommen. Wie sieht es aber aus, wenn die Hartz IV Bezieher sich korrekt verhalten, aber dennoch vor Rückforderungsbescheiden stehen? Nach Ansicht des LSG Sachsen Anhalt müssen Betroffene auch in diesem Fall die zuviel erhaltenen Leistungen zurückerstatten – selbst wenn die Überzahlung nicht durch deren Verschulden entstanden ist.
Rückforderung trotz Änderungsmitteilung
In dem verhandelten Verfahren (Az: L 5 AS 339/09) ging es um den Fall einer Hartz IV Bezieherin, die ab Oktober 2005 eine auf sechs Monate befristete Tätigkeit im Rahmen einer Förderung aufnahm und hieraus ein Einkommen von 1.125 Euro brutto im Monat erzielte. Die zuständige Behörde wurde mehrfach, unter anderem im September 2005, davon unterrichtet. Trotzdem kam es zu einer Überzahlung, der Betroffenen wurde zur Last gelegt, sie habe die Überzahlung durch eine verspätete Meldung verursacht und sollte Leistungen aus einem Zeitraum von drei Monaten zurückzahlen.
Im Verfahren berief sich die Klägerin unter anderem darauf, die nötigen Mitteilungen fristgerecht gemacht zu haben. Allerdings erfolglos, denn in den Augen des Landessozialgerichts ist das korrekte Verhalten der Betroffenen für die Entscheidung rechtlich unerheblich. Das Gericht stufte den Anspruch des Jobcenters als Beklagte als berechtigt ein, woraus sich für die Klägerin eine zu leistende Erstattung in Höhe von 1.336,33 Euro ergibt.