Wer wegen des Mangels an Vermögen oder Einkommen Hartz IV Leistungen bezieht, sieht meist in jedem Euro, der zusätzlich aufgebracht werden muss, eine erhebliche Belastung. In vielen Bereichen setzten die Betroffenen dann auf die Hilfe der Jobcenter. Wie sieht es aber aus, wenn man aus Hartz IV ausscheidet und plötzlich mit Nachforderungen aus dieser Zeit konfrontiert wird?
In solchen Fällen könnte man als ehemaliger Hartz IV Bezieher versucht sein, diese Nachforderungen über den Träger der Grundsicherung anzuwickeln. Allerdings ist der Erfolg eines solchen Schrittes ungewiss, wie ein Fall aus Mainz zeigt.
Nachforderung von 400 Euro
Hier erhielt eine ehemalige Bezieherin von Hartz IV für das Jahr 2010 eine Nachforderung seitens des ehemaligen Vermieters in Höhe von 400 Euro. Diese versuchte sie, da sich die Nachforderung auf jenen Zeitraum bezog, in dem die Frau Hartz IV bezog, gegenüber dem Jobcenter geltend zu machen und stellte einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Mainz (S 10 AS 200/12 ER).
Letzteres wies den Antrag allerdings ab. Für das Sozialgericht ist die Hilfebedürftigkeit ausschlaggebend, welche bei der Betroffenen nicht zu erkennen war, da sie bereits aus Hartz IV ausgeschieden sei. Gleichzeitig konnte das Gericht auch nicht erkennen, in welcher Form wesentliche Nachteile ohne den Eilrechtsschutz entstünden, weshalb sich die Richter des SG Mainz gegen die Haltung der ehemaligen Bezieherin von Hartz IV stellten und die Unterstützung verweigerten.