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Anwaltliche Beratungshilfe nur einmal pro Bedarfsgemeinschaft

Die Klageflut von Hartz IV Empfängern wird regelmäßig thematisiert. Neben der Belastung deutscher Sozialgerichte belasten die Bezieher von Leistungen aus der Grundsicherung die Staatskasse aber auch an anderer Stelle – durch die anwaltliche Beratungshilfe. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung jetzt die Möglichkeiten der Hartz IV Empfänger diesbezüglich eingeschränkt.

In den Augen des Gerichts ist es ausreichend, wenn in ähnlich gelagerten Fällen nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Beratungshilfe erhält (Az: 1 BvR 1120/11 und 1 BvR 1121/11), und die Lehren auf die anderen Mitglieder übertragen werden.

Bundesverfassungsgericht verwirft Verfahren

Vorangegangen waren dem Beschluss mehrere anhängige Verfahren, in denen es um Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ging. Seitens der Hartz IV Empfänger wurde argumentiert, dass die Verweigerung einer anwaltlichen Beratungshilfe für mehrere Empfänger einer Bedarfsgemeinschaft die Rechtswahrnehmungsgleichheit bzw. das Grundrecht auf diese verletze.

Allerdings konnte sich das Bundesverfassungsgericht dieser Haltung nicht anschließen. Es argumentierte, dass in ähnlich gelagerten Fällen von mehreren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft sich aus einer anwaltlichen Beratung die nötigen Schlüsse auch ohne eine entsprechende Vorbildung ziehen lassen. Sofern die Beratung sich „ohne Schwierigkeiten“ übertragen lasse, muss die zuständige Behörde nur einmal die Beratung durch Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt finanzieren.

In beiden Verfahren ging es um die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für mehrere Minderjährige (Az: 1 BvR 1120/11) sowie eine Mutter und deren Kind (Az:1 BvR 1121/11).