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Keine Rückforderungen bei „Mangel an Bestimmtheit“ im ALG II Bescheid

Wer Leistungen aus der Grundsicherung bezieht und Teile des Vermögens oder Einkommens verschweigt, muss mit einem Rückzahlungsbescheid rechnen – auch wenn es sich um Einkommen des Ehepartners handelt. Allerdings kann der Leistungsträger nicht einfach nach Gutdünken und pauschal Leistungen von einem Hartz-4-Bezieher zurückfordern. Ist der Bescheid mangelhaft, müssen die zurückgeforderten Leistungen u. U. nicht erbracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Az.: S 10 (8) AS 301/08) hervor.

Jobcenter verlangt 4.500 Euro zurück

Konkret ging es in den verhandelten Fall um eine Rückforderung von 4506,24 Euro. Der zuständige Leistungsträger machte die Rückforderung im Bescheid pauschal für einen Zeitraum von 11 Monaten (Februar bis Dezember 2006) geltend – wegen des unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen. Das Jobcenter machte zum Vorwurf, dass der Leistungsempfänger Informationen zum eigenen Einkommen bzw. dem seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Allerdings bestritt der Hartz-4-Bezieher diesen Vorwurf und zog vor Gericht, da aus dem Bescheid u. a. nicht zu erkennen war, für welchen Monat genau welche Leistung zurückgefordert wurde.

Vor dem Sozialgericht Detmold erhielt der Leistungsbezieher Recht, da in den Augen der Richter eben jener Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügte, die § 33 SGB X daran stellt. Auch Berechnungsprotokolle, welche dem Widerspruchsbescheid beigefügt werden, heben nach Ansicht des Sozialgerichts Detmold den „Mangel an Bestimmtheit“ nicht einfach ohne Weiteres auf, für das Gericht handelte es sich hier um mehr als einen reinen Form- oder Verfahrensfehler.

Rückforderungen nur 12 Monate nach Bekanntwerden

Für Bezieher von Leistungen aus der Grundsicherung gilt daher, dass ein eventuell erlassener Rückforderungsbescheid genau zu prüfen ist, denn neben den Bestimmtheitsanforderungen, die wie in obigem Fall zum Verfahren führten, können Rückforderungen nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, sondern nur binnen 12 Monaten nach Kenntniserhalt.