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BSG: Darlehen der Eltern nicht immer Hartz IV Einkommen

In der gestrigen Verhandlung vor dem obersten deutschen Sozialgericht ging es um die Anrechnung eines regelmäßig ausgezahlten Darlehens der Eltern an ihren über 25-jährigen Sohn. Dabei entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass solche Zahlungen nicht immer als Einkommen beim Hartz IV Empfänger angerechnet werden (B 4 AS 46/44 R).

Im vorliegenden Fall wehrte sich der Kläger, der bereits seit 2004 Sozialhilfe und ab 2005 Hartz IV bezieht, gegen die Anrechnung eines regelmäßig ausgezahlten Darlehens der Eltern als Einkommen. Diese zahlen im monatlich 220 Euro aus und verlangen diesen Betrag wieder zurück, sobald das Jobcenter die Leistungen überweist. Dies erkannte das Jobcenter jedoch nicht an und rechnete dieses Darlehen, gekürzt um eine Versicherungspauschale, mit 190 Euro als Einkommen an.

Dem Vorgehen des Jobcenters konnte der 4. Senat des Bundessozialgerichts nicht folgen. Zwar sind Unterstützungsleistungen durch die Eltern im Regelfall als Einkommen zu werten, jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regelung. Hier liegt diese Ausnahme darin, dass die Eltern mit dem Darlehen vorübergehend für den Leistungsträger einspringen, und den Betrag zurückfordern, sobald die Sozialleistungen tatsächlich geflossen sind. Somit darf das Jobcenter das regelmäßige Darlehen nicht als Einkommen werten und die Hartz IV Leistungen nicht kürzen.

Mit selbem Datum hatte das BSG einen weiteren Fall zur Anrechnung elterlicher Zuwendungen als Einkommen zu entscheiden. Hierbei ging es um Eltern, die ihrem Kind Geld geschenkt haben, damit dieses das Girokonto ausgleichen kann. In diesem Fall entschied das BSG mit Urteil B 4 AS 200/10 R zu Gunsten des Jobcenters, denn Geldgeschenke sind immer als Einkommen anzurechnen, auch wenn diese der Schuldenreduzierung dienen, wie dem Ausgleich des Girokontos. Eine Ausnahmeregelung zum Regelfall konnten die Richter hier nicht erkennen.