Hartz IV Empfänger sind prinzipiell zur Arbeitsaufnahme jeglicher Arbeit verpflichtet, die die Hilfebedürftigkeit beendet. Allerdings kann der Bedürftige nicht gezwungen werden, eine Arbeit aufzunehmen, bei der der Arbeitsvertrag gegen das Arbeitsrecht verstößt. So hat das SG Gießen entschieden, dass das Jobcenter bei einer Verweigerung des Hartz IV Empfängers keine Sanktionen erheben kann.
Im vorliegenden Fall ging es um einen 45-jährigen Kraftfahrer aus dem hessischen Wetteraukreis, der eine Arbeitsaufnahme bei einer Spedition verweigerte, weil er nicht mit den arbeitvertraglichen Vereinbarungen einverstanden war. Zum einen wurden im Arbeitsvertrag die Überstunden mit einer pauschalen Vergütung veranschlagt, es ging aus dem Vertrag aber nicht hervor, in welchem Umfang Überstunden anfallen. Für den Arbeitnehmer sei damit nicht klar, welche Leistungen er für welches Entgelt erbringen muss. Zum anderen gab es keine klare Regelung zur Haftung bei Schadenfällen durch den Kraftfahrer.
Die Ablehnungsgründe des 45-jährigen erkannte das Jobcenter nicht an und verhängte daraufhin eine Sanktion auf die Hartz IV Leistungen in Höhe von 30 Prozent und damit eine Kürzung der Leistungen um 112 Euro.
Die Richter des SG Gießen sprachen dem arbeitslosen Kraftfahrer Recht zu. Er sei nicht verpflichtet, nur um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, Arbeitsverträge einzugehen, die gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen. Bei der Überstundenregelung ist für das Gericht keine eindeutige Regelung erkennbar und die Klauseln zur Haftung bei Schadensfällen benachteiligen den Arbeitnehmer, so dass diese unwirksam ist.
SG Gießen – AZ: S 22 AS 869/09 vom 25.11.2011
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