Zum Inhalt springen

Steuerrückerstattung wird auf Hartz IV angerechnet

Nun wurde es auch höchstrichterlich geregelt: Steuerrückerstattungen werden auf Hartz IV angerechnet. Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die Hartz IV bezog und für die vergangenen Jahre ohne Hartz-IV-Bezug eine größere Rückerstattung vom Finanzamt bekam. Daraufhin wurde ihr der laufende Bezug von der Grundsicherung entzogen und sie sollte rund 430 Euro an zuviel erhaltenen Hartz IV zurückzahlen.

Dagegen legte die Frau, die die Rückerstattung als Vermögen und nicht als Einkommen ansah, erfolglos Widerspruch ein und klagte sich dann vor dem Sozialgericht, wo sie verlor. Eine Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde von dort abgewiesen, weil es sich nach Ansicht der Landesrichter tatsächlich um Einkommen handele, welches ganz normal auf die Sozialleistung anzurechnen sei.

Dieser Schlussfolgerung folgten nun auch die Bundesrichter. Zwar seien, so die Richter, Steuerrückerstattungen vom Eigentumsrecht geschützt. Durch die Anrechnung der Steuererstattung als Einkommen auf das Hartz IV werde aber nicht der Anspruch auf Steuererstattung vermindert, sondern vielmehr lediglich eine Verringerung des steuerfinanzierten Sozialhilfeanspruches. Und dieser sei als „fürsorgerische Sozialleistung“ nicht vom Grundrecht auf Eigentum geschützt.

Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 2007/11 vom 08.11.2011