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„Hausfrauenentschädigung“ für Hartz IV Empfänger

Auch Empfänger von Hartz IV müssen in voller Höhe wie ein Erwerbstätiger entschädigt werden, wenn sie als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wurden. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle mit Urteil vom 18.11.2011, welches heute veröffentlicht wurde (Az.: L 4 P 18/09).

Geklagt hatte ein Mann, der Hartz IV bezieht und als Zeuge zu einer mehrstündigen Gerichtsverhandlung geladen wurde. Dafür sollte er eine Entschädigung von 3 Euro je Stunde erhalten. Dagegen wehrte sich der Langzeitarbeitslose und verlangte eine höhere Entschädigung. Als Begründung gab er an, dass er den Haushalt seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter führe und somit Anspruch auf die so genannte „Hausfrauenentschädigung“ habe.

Das Landessozialgericht gab dem Kläger Recht und erhöhte die Entschädigung auf 12 Euro je Stunde.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nach dem Gesetz nur darauf an, dass man den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Daran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen nichts. Berufstätige Kläger mit geringem Einkommen könnten allerdings benachteiligt sein, wenn sie einen geringeren Bruttolohn erhielten.

Problematisch könnte an dem Urteil der Hartz-IV-Aspekt werden. Sollte die Aufwandsentschädigung nicht auf das ALG II angerechnet werden, könnten sich nach Meinung von Sozialrechtsexperten Zeugenaussagen (ob berechtigt oder unberechtigt) als lukrative und legale Nebenerwerbsquelle erweisen.