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Anspruch auf Hartz IV Erstausstattung bei Gewichtsreduzierung

Nimmt ein Empfänger von Hartz IV innerhalb kurzer Zeit stark ab, kann er von seinem Jobcenter Geld für eine neue Bekleidung verlangen. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Hamburg.

Im verhandelten Fall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin ein Arzneimittel zu sich genommen, welches eine starke Gewichtsreduzierung bewirkte – sie wog innerhalb von 3 Monaten statt 120 nur noch 80 Kilogramm. Da somit keines der Bekleidungsstücke der Frau mehr passte (die Größe von Hosen schrumpfte von 44 auf 36, die Schuhgröße von 45/46 auf 43/44) verlangte sie vom Jobcenter 400 € zusätzliche finanzielle Mittel, um sich neu einzukleiden.

Das wurde im Jobcenter abgelehnt. Dagegen klagte die Frau und bekam schon in der 1. Instanz Recht. Nach Ansicht der Richter am Sozialgericht Hamburg muss das Jobcenter im konkreten Fall eine „Erstausstattung“ mit Kleidern gewähren. Dabei dürften die wenigen Kleidungsstücke, die nicht von der Gewichtsreduzierung betroffen sind, nicht zum Abzug gebracht werden. Dazu zählten beispielsweise Schnürsenkel oder auch Kopfbedeckungen.

Diesem erstinstanzlichen Urteil schloss sich nun auch das Landessozialgericht an.

Az: L 5 AS 342/10

Bild: Maslowski Marcin / shutterstock.com