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ALG II beim Jobcenter nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun die Frage zu klären, ob in die Hartz IV Regelleistung direkt beim Jobcenter gepfändet werden kann und verneinte diese Vorgehensweise. Im vorliegenden Fall hatte ein Inkassounternehmen Forderungen einer Hartz IV aus einer Straftat einzutreiben und versuchte dabei monatlich 40 Euro aus den Leistungen direkt beim Jobcenter zu pfänden.

das Inkassounternehmen berief sich dabei auf die gängige Praxis der Lohnpfändung, scheiterte jedoch. Auch der Einwand, dass Leistungsempfänger ansonsten Straftaten begehen und nicht mit den Konsequenzen einer Zwangsvollstreckung rechnen müsten, wurde vom BGH zurückgewiesen. die Vorsitzenden des VII. Senats stellten fest, dass auch Hartz IV Leistungsbezieher mit den strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen und die titulierte Forderung ein 30 jähriges Bestehen hat.

Dennoch kann und darf nicht direkt beim Jobcenter direkt in die Regelleistung gepfändet werden, da dem Leistungsempfänger genug finanzielle Mittel zur Verfügung stehen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ob es sich hierbei um Forderungen aus einer Straftat handelt, ist für diese Entscheidung unerheblich.

BGH vom 13.10.2011 – VII ZB 7/11

Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.11.2010 – 95 M 951564/10
LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2010 – 2 T 657/10

Bild: Andrey_Popov / shutterstock.com