Einem Urteil des Bundessozialgerichtes zufolge darf ein Anspruch auf Hartz IV nicht deswegen verwehrt werden, weil jemand mit einem Flüchtling zusammenlebt, der als Asylbewerber Sozialhilfe bezieht.
Verhandelt wurde der Fall einer Mutter von zwei Kindern, die einen Asylbewerber geheiratet hat. Der Ehemann erhielt zum Zeitpunkt der Eheschließung die gegenüber dem Hartz IV erheblich niedrigere Grundsicherung für Asylbewerber, nämlich einen Regelsatz von 199 €. Das Jobcenter Hamburg ging davon aus, dass es sich um eine normale Haushaltsgemeinschaft handele und somit der Frau nur noch der Regelsatz bei Paaren von damals 311 € zustehen würde – trotz des erheblich niedrigeren Regelsatzes des Mannes. Dagegen klagte die Frau durch alle Instanzen.
Das BSG gab ihr Recht: lebe eine Arbeitslose mit einem Partner zusammen, der lediglich die Asylbewerber-Grundleistungen beziehe, sehe das Gesetz eine Hartz-IV-Kürzung schlicht nicht vor
AZ: B 14 AS 171/10 R