Arbeitnehmer, die erkrankt sind und denen voraussichtlich Krankengeld zusteht, sollen auch nicht vorübergehend von Hartz IV leben müssen. Das geht aus einem Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts hervor.
Im konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger, der in einer Justizvollzugsanstalt arbeitet und wegen schwerer Depressionen krank geschrieben wurde. Der Pfleger wurde daraufhin von einem Gutachter der Krankenkasse untersucht. Dieser stellte fest, dass die Depressionen allein auf Konflikte am Arbeitsplatz zurückzuführen seien und sich die Erkrankung durch eine innerbetriebliche Umsetzung beheben lasse. Die Krankenkasse stellte daraufhin das Krankengeld ein, wogegen der Pfleger klagte und gleichzeitig ein Eilverfahren beantragte. Ebenfalls forderte der Pfleger die Krankenkasse auf, bis zur Entscheidung des Sozialgerichtes vorläufig weiter Krankengeld zu zahlen.
Dies wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da sie der Meinung war, der Mann könne ja bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichtes Hartz IV beziehen.
Diese Meinung wurde vom Landessozialgericht als „nicht sachgerecht“ bewertet. Der Mann könne seinen Lebensunterhalt nicht absichern, habe aber gleichzeitig vermutlich auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Somit sei ein „Vertrösten“ auf die Gerichtsentscheidung nicht zumutbar.
Az: L 5 KR 271/11 B ER