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Kein Anspruch auf Hartz IV bei verschwiegenem Vermögen

Bezieht jemand Hartz IV und verschweigt dabei seine tatsächliche Vermögenslage, muss der Antragsteller damit rechnen, die Leistungen rückwirkend in voller Höhe wieder zu erstatten. Das ist der Tenor eines Urteils des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg.

Im verhandelten Fall hat ein Mann mit Unterbrechungen zwei Jahre lang Hartz IV bezogen, obwohl er über einen Bausparvertrag über 7.200 € verfügte, den er bei Antragstellung nicht als Vermögen angab. Nachdem das Jobcenter durch einen Datenabgleich auf das Vermögen aufmerksam wurde, forderte es die bis dahin geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.200 € zurück, wogegen der Mann klagte.

Er forderte vor Gericht, dass sich der rückzahlbare Betrag nur auf die Höhe des Vermögens, also 7.200 €, beschränken solle. Dafür sahen die Richter jedoch keine gesetzliche Grundlage und wiesen die Klage ab.

Az: L 12 AS 4994/10