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Grundsicherung: Bestattungskosten dürfen nicht pauschalisiert werden

Bestattungskosten dürfen durch die Sozialämter nicht pauschal auf die billigste Begräbnisvariante begrenzt werden. Vielmehr müssen sie sich an einer ortüblichen würdigen Bestattung orientieren.

Das ist der Grundsatz eines Urteils des Bundessozialgerichtes. Im verhandelten Fall starb der Mann einer Frau, die zum Zeitpunkt des Todes Hartz IV bezog. Vom Bestattungsunternehmen wurde der Frau Kosten in Höhe von knapp über 1.500 € in Rechnung gestellt, die Stadt forderte für den Graberwerb weitere knappe 1.600 €. Auch von der Polizei kam eine Rechnung von etwas unter 300 € für die Bergung und Überführung des Verstorbenen. Die Frau beantragte daraufhin bei dem Jobcenter die Übernahme der aufgelaufenen Kosten. Das Jobcenter übernahm zwar die Kosten für den Graberwerb in voller Höhe, die Kosten für den Bestattungsunternehmer wurden jedoch nur teilweise erstattet. Die Forderung der Polizei wollte das Jobcenter gar nicht zahlen. Somit blieb die Frau auf 956 € Kosten sitzen.

Die Klage der Frau blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, dass mit den vom Beklagten gewährten Mitteln eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende, würdige, aber einfache Bestattung durchführbar sei. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmern entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien.

Dieser Einschätzung widersprach nun das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter sind die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers und die Höhe der dafür im Einzelnen angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe auf den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besonderen Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen.

Az: B 8 SO 20/10 R