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BSG: Hartz IV Empfänger werden beim Strom sparen nicht mehr bestraft

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes stellt die Rückerstattung von Stromkosten keine Einnahme dar und darf bei dem Hartz IV nicht entsprechend angerechnet werden.

Bisher hatten Bezieher von Hartz IV nichts davon, wenn Sie versuchten, Stromkosten zu sparen: entsprechende Rückerstattungen vom Stromlieferanten wurden als Einkommen angerechnet. Gegen diese Praxis hatte eine Brandenburgerin geklagt, die mit ihrer Mutter zusammenlebte und bereits 2006 eine Rückzahlung von knapp 165 € erhielt. Von dieser Summe wollte das Jobcenter die Hälfte anrechnen, was sich auf die Höhe des Regelsatzes auswirkte.

Nach Ansicht der Bundesrichter müsse Strom aus dem Regelsatz bezahlt werden. Das unterscheidet diese von den Heizkosten, die nicht Bestandteil des Regelsatzes sind, sondern extra durch das Jobcenter bezahlt werden. Da nun aber die Stromkosten eben durch den Regelsatz abzudecken sind, wäre eine Anrechnung der Rückerstattung eine Bestrafung für Sparsamkeit, was nicht rechtens sei.

Die Ausnahme: Stromkosten wurden nicht aus Regelsatz bestritten

Allerdings gibt es dennoch eine Ausnahme in ähnlich gelagerten Fällen: resultiert die Rückerstattung von Stromkosten aus einem Zeitraum, in dem kein Hartz IV bezogen wurde, wird  sie weiterhin als Einkommen angerechnet, sofern zum Zeitpunkt der Rückerstattung Hartz IV bezogen wird. Grund: die Stromkosten wurden in diesem Fall nicht aus dem Regelsatz bezahlt.

Az: B 14 AS 185/10 R