Bezieher von ALG II müssen ungeachtet Ihres geringen Einkommens die Zusatzbeiträge für ihre Krankenversicherung zahlen. So lautet eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes in Darmstadt.
Geklagt hatte ein HARTZ-IV-Empfänger, der mit der Einziehung des Zusatzbeitrages durch seine Krankenversicherung nicht einverstanden war. Nach seiner Auffassung verstoße der Zusatzbetrag gegen das Grundgesetz, weil er trotz geringem Einkommen den Betrag zahlen solle. Mit dieser Ansicht war seine Krankenversicherung nicht einverstanden und verwies auf das Sonderkündigungsrecht, welches im Rahmen der Beitragsankündigung eingeräumt wurde.
Genau dieses Sonderkündigungsrecht war dann auch ausschlaggebend für die Abweisung der Klage. Nach den Richtern hätte der Arbeitslose von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen können und hätte somit auch nicht in der Pflicht gestanden, die Zusatzbeiträge zu zahlen. Nur wenn die Krankenkasse ihre Versicherten nicht auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam gemacht hätte, können sich Versicherte gegen den Zusatzbeitrag zur Wehr setzen.
Az: L 1 KR 24/11