Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg ist der derzeitige ALG-II-Regelsatz von 364 € für einen Alleinstehenden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Richter wurden die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 gesetzten Kriterien für die Bemessung des Regelsatzes richtig umgesetzt.
Richtiges Verfahren
Zur Begründung heißt es in dem Urteil des LSG, dass das nunmehr verwendete Statistikmodell geeignet sei, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu bemessen. Insbesondere der Kritik, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen wie z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch Alkohol und Zigaretten nicht in den Regelsatz aufgenommen hatte, wiesen die Richter in ihrem Urteil zurück. So seien die mit der Wäsche verbundenen Positionen bereits in anderen Positionen des Regelsatzes enthalten. Alkohol und Zigaretten wiederum haben keine existenzsichernde Bedeutung.
Az: L 12 AS 1077/11