Zum Inhalt springen

Urteil: Kein Anspruch auf Hartz IV für im Ausland lebende Deutsche

Ein im Ausland lebender Deutscher hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn er sich im Ausland aufhält. An diesem Grundsatz ändert sich auch nichts, wenn er seine ebenfalls im Ausland lebende Tochter pflegt und erzieht. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Baden Württemberg.

Geklagt hatte ein dauerhaft seit 1995 in Thailand lebender deutscher Staatsbürger, der für seine im Jahr 2000 geborene und bei ihm lebende Tochter Sozialgeld beantragt hatte. Er begründete diesen Antrag damit, dass die Tochter nicht deutsch spreche und im buddhistischen Glauben erzogen werde. Die leibliche Mutter kümmere sich nicht um die Tochter, sei aber mit ihm darüber einig, dass ein Umzug der Tochter nach Deutschland nicht in Frage komme. In Thailand selbst könne der Vater nicht für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen und musste sogar die Goldinlays seiner Zähne herausbrechen und verkaufen, um an Geld zu kommen.

Während des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des zuständigen Amtes stellte der Mann einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart. Dieser Antrag wie auch der Widerspruch wurden abgelehnt.

Das Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung des Antrages und wies die Beschwerde des Mannes zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach dem Gesetz Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten. Zwar habe der Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen, zum Beispiel wenn eine unabweisbare Notlage bestehe oder eine Rückkehr nach Deutschland aus genau definierten Gründen nicht möglich sei. Aber das alles treffe nicht auf den konkreten Fall zu.

Az:  L 2 SO 2138/11 ER-B –

Schlagwörter: