Haben Eltern für Ihr Kind durch falsche Angaben Hartz-IV-Leistungen erschlichen, sind die Kinder nur eingeschränkt zur Rückzahlung an das Jobcenter verpflichtet. So urteilte jetzt das Bundessozialgericht in zwei Verfahren, in denen die Mütter auch in Namen ihrer Kinder einen Antrag auf ALG II gestellt haben.
Im ersten Fall verschwieg die Mutter Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters an das Kind, im zweiten Fall wurde eine Halbwaisenrente in dem Formular unterschlagen. In beiden Fällen forderten die jeweiligen Jobcenter von den mittlerweile volljährigen Kindern 1.820 beziehungsweise 4.874 € zurück.
Nach Ansicht der Bundesrichter müssten sich die Jobcenter mit ihren Rückforderungen jedoch an die Eltern wenden. Die Haftung der Kinder sei auf das Vermögen begrenzt, das sie als noch minderjährige Kinder ansammeln konnten.
B 14 AS 144/10 R
B 14 AS 153/10 R