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SG Berlin: Erben müssen Hartz IV zurückzahlen

Familienangehörige, die das Erbe eines verstorbenen ALG-II-Empfängers annehmen, sind grundsätzlich zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet – so urteilte jetzt das Sozialgericht Berlin.

Geklagt hatte die Tochter eines Mannes, der ungefähr 12.000 Euro an Hartz IV bezogen hatte. Der Mann hatte bei Antragstellung ein Schonvermögen von 22.000 Euro geltend gemacht, was vom zuständigen Jobcenter auch akzeptiert wurde.

Nach dem Tod des Mannes trat die Tochter das Erbe an und wurde daraufhin vom Jobcenter aufgefordert, die geleisteten ALG-II-Zahlungen zurück zu zahlen. Die Tochter weigerte sich und wandte sich an das Sozialgericht – jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts seien Erben einer Person, die zu Lebzeiten ALG II bezogen hatte, zur Rückzahlung verpflichtet. Dies ergebe sich aus § 35 SGB II. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Hartz IV in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall geleistet wurde und 1.700 € insgesamt übersteige. Allerdings ist die Rückzahlungspflicht auf die Höhe des Nachlasses beschränkt.

Az.: S 21 AS 5/08