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Trotz Hartz IV Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit

Obwohl noch nicht wissenschaftlich untersucht, dürfte es viele Unterhaltspflichtige geben, die sich bewusst nicht um einen Job kümmern, um ja nicht Unterhalt zahlen zu müssen. Dabei besteht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB durchaus die Pflicht, sich bei Arbeitslosigkeit um eine Arbeit zu bemühen, um der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.

Diese Pflicht wird nun durch ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestärkt.

Geklagt hatte ein Mann, der im dem Urteil zugundeliegenden Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2010 zwei befristeten öffentlich geförderten Beschäftigungen nachgegangen ist, bei denen er ein Nettoeinkommen von 899 € im Monat verdiente. Seit Oktober bezieht der Kläger ALG II. In dem gesamten Zeitraum hatte der Mann zwar regelmäßig Kontakt zu seinem Kind, hat jedoch nie Unterhalt gezahlt, weswegen einem entsprechenden Antrag der Mutter auf Unterhaltsvorschuss bis September 2009 stattgegeben wurde.

Das zuständige Jugendamt wandte sich im Januar 2009 an den Kläger und forderte diesen auf, Unterhalt in Höhe von 214 € je Monat zu zahlen. Da der Mann auch daraufhin nichts zahlte, leitete das Jugendamt das Gerichtsverfahren ein, in dessen Folge unter Anrechnung von fiktiven Einkünften der spätere Kläger zur Unterhaltsnachzahlung für die Zeit vom Oktober 2009 bis April 2010 von 1.498 Euro und ab Mai 2010 zu monatlich 214 Euro verpflichtet wurde.

Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Diese begründete er damit, dass er angesichts seiner Einkünfte aus dem ALG II und dem Nebenjob nicht in der Lage sei, den Unterhalt von 214 Euro zu zahlen, zumal er mit seinem Einkommen unter dem Selbstbehalt liege. Auch sei er arbeitsrechtlich nicht berechtigt, eine weitere Nebentätigkeit aufzunehmen und im Übrigen verfüge die Mutter über ein hohes Nettoeinkommen von 2.000 Euro, weswegen er nicht gesteigert unterhaltspflichtig sei.

Diese Beschwerde wurde abgewiesen und die Unterhaltsverplichtung in der Höhe von 214 Euro je Monat bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichtes hat der Unterhaltsverpflichtete alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um eine möglichst gut bezahlte Erwerbstätigkeit zu finden.  Eine öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheit gehört dabei nicht zu den geforderten Bewerbungsbemühungen. Vielmehr hätte der gesundheitlich nicht eingeschränkte 35jährige Mann sich auch weiterhin um einen Arbeitsplatz bemühen müssen.

Zwar legte der Kläger dem Gericht Bewerbungsunterlagen vor, die das Gericht jedoch nicht akzeptierte.

Die Bewerbungsschreiben  waren bereits so geschrieben,  „dass sie für den Adressaten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Antragsgegners aufkommen lassen. Es handelt sich um nichtssagende Bewerbungen ohne nähere Angaben des Antragsgegners zur eigenen Person sowie zu seinen persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die konkrete Stelle. Der Antragsgegner zeigt in seinen Bewerbungsschreiben kein konkretes persönliches Profil auf, welche beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen er in Bezug auf die gesuchte „neue berufliche Herausforderung“ hat und dass und warum er den Anforderungen der Stelle, um die er sich bewirbt, (besonders) entsprechen könnte. Auch sonst werden keine Tatsachen genannt, die einem etwaigen Arbeitgeber sein besonderes Anliegen an einer neuen Erwerbstätigkeit nahebringen könnten.“, wie das Gericht urteilte.

(Az.: 10 UF 106/10 des OLG Brandenburg vom 15.02.2011)