Bei einer Überzahlung von ALG II schicken die Jobcenter dem Betroffenen einen Rückforderungsbescheid zu, in denen binnen einer kurzen Frist die vollständige zu viel gezahlte Summe zurück verlangt wurde. Reagierte man nicht auf diesen Bescheid, haben viele Jobcenter eine erneute Aufforderung zugesagt, die mit einer Mahngebühr verbunden war, womit sich die Schulden weiter erhöhten.
Im vorliegenden Fall ging es um einen selbständigen Leistungsbezieher, der aufstockend Hartz IV Leistungen beantragt hatte. Da seine Einnahmen von September 2005 bis Januar 2007 höher als erwartet ausfielen, lag die Rückforderung des Jobcenters bei fast 6.000 €. Da der Leistungsbezieher das Zahlungsziel zunächst verstreichen ließ, erstellte das Jobcenter eine erneute Mahnung, dieses Mal mit Mahngebühren in Höhe von 29,70 €.
Diese Praxis ist nicht rechtens, stellte das Bundessozialgericht jetzt fest, da es eine entsprechende gesetzliche Grundlage erst seit dem 01.04.2011 gebe. Mahngebühren, die vor dieser Zeit erhoben und auch bezahlt worden sind, können zurückgefordert werden.
Az: B 14 AS 54/10 R vom 26.05.2011