Ein 54jähriger Mann aus dem Allgäu wurde wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Bezug von ALG II zu einer Haftstrafe verurteilt.
Nachdem der Mann bereits vergangenes Jahr zusammen mit seinem Sohn wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (und vom Polizeidienst suspendiert) wurde, sah das Amtsgericht keinen anderen Weg, als eine Haftstrafe auszusprechen.
Der Mann hatte sich nach dem ersten Betrugsfall bei seinem zuständigen Jobcenter gemeldet und Hartz-IV-Leistungen beantragt. In seinem Antrag verschwieg er, dass er für Apotheken Medikamente ausfuhr. Das dafür notwendige Gewerbe beantragte die Tochter, die allerdings vor Gericht zu ihrem angeblichen Gewerbe kaum Auskunft geben konnte. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass sich die Tochter nur zum Schein angemeldet habe und in Wirklichkeit der Vater auf eigene Rechnung fuhr. Dadurch wurden ihm über 1.600 Euro zuviele Sozialleistungen ausgezahlt.
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer 6-monatigen Haftstrafe und lehnte den Antrag der Verteidigung auf erneute Bewährung ab. Das würde das System der Bewährung ad absurdum führen, so das Gericht.